Während er einer Fahrschülerin Unterricht gab, klingelte das Handy, und der Fahrlehrer nahm das Gespräch entgegen. Dabei wurde er von der Polizei erwischt, die eine Geldbuße von 40 Euro verhängte. Das wollte sich der Fahrlehrer aber nicht bieten lassen und klagte dagegen.
Er begründete dies damit, dass er nicht selbst gefahren sei, sondern nur auf dem Beifahrersitz saß. Das Gericht wies die Klage ab: Während des Fahrunterrichts gelte er rechtlich als Führer des Fahrzeugs. Also müsse er wie jeder andere Autofahrer auch für falsches Verhalten im Straßenverkehr büßen.
Bundesverfassungsgericht Az: 2 M 901/09