Wenn ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen statt mit Benzin mit Diesel betankt und es dadurch zu einem Motorschaden kommt, kann man von einer fahrlässigen Handlung des Mitarbeiters ausgehen und damit auch zu einer eingeschränkten Haftung.
Einen Fall dazu gibt es, hier hat das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Az.: 5 Sa 371/08 den Mitarbeiter zur eingeschränkten Zahlung der Reparaturkosten verurteilt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen sich die Kosten in der Teilung 60 % Mitarbeiter und 40 % Chef teilen.
Hierzu gibt der ADAC einige wertvolle Tipps, wie man das Falschbetanken verhindern kann und wie im Falle des Falschen Tankens zu verfahren ist.
ADAC Tipps – Kraftstoffe – Falsch getankt?
Wer sich nun die Frage stellt, ob eine Falschbetankung der eigenen Versicherung melden kann, den müssen wir leider enttäuschen.
Schäden durch die Fehlbefüllung sind von keiner Versicherung gedeckt, da es sich um einen nicht versicherten Betriebsschaden handelt…
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