Es folgt eine unverbindliche rein persönliche Meinung eines Rechtslaien ohne Gewähr für juristische Richtigkeit:
Frage vorweg : Ist die Täterin schon Beamte, oder befindet diese sich noch in der Bewährungsphase als „Beamte auf Probe“ ?
§ 61 Bundesbeamtengesetz
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb
u n d a u ß e r h a l b
des Dienstes m u s s der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
<<<<<<Tja, dass Verhalten dürfte sich meiner Ansicht nach damit nicht decken.
Auf solche Beamte können wir als Staatsbürger ohnehin gerne verzichten. Es kann doch nicht richtig sein, dass wir als Steuerzahler Beamte bezahlen, welche uns dann aus Dankbarkeit auch noch beklauen >>>>
§ 77 Bundesbeamtengesetz
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen,wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. A u ß e r h a l b des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Bundesdisziplinargesetz § 2 Sachlicher Geltungsbereich:
…..Dieses Gesetz gilt für die …..von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)
§ 5 Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
… Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und
Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf
Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des
Bundesbeamtengesetzes.