Gemäß § 1361 Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen einen angemessenen Unterhalt verlangen, Voraussetzung für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt ist, dass die Eheleute nicht nur vorübergehend getrennt leben.
Eine Trennung setzt allerdings nicht zwingend den Auszug eines Ehegatten voraus, solange keine häusliche Gemeinschaft gebildet wird.
Die konkrete Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs ist sehr einzelfallabhängig. Zur Berechnung sollten sie den Rat eines erfahrenen Rechtsanwaltes einholen.
Differensmethode
Bei einer Doppelverdiener-Ehe wird der Unterhalt nach der sogenannten Differenzmethode berechnet. Die Methode nennt man Differenzmethode, weil dem Unterhaltsberechtigten die Hälfte der Differenz beider Einkommen zusteht:
Zunächst wird bei beiden Ehegatten das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen ermittelt.
Bei beiden Ehegatten werden 5% berufsbedingte Aufwendungen abgezogen Beachten sie die Unterschiede in den jeweiligen Leitlinien der Oberlandesgerichte.
Sind gemeinsame Kinder vorhanden, so wird vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen erst der Kindesunterhalt abgezogen, und zwar in der Regel der volle Tabellenunterhalt. (Düsseldorfer Tabelle)