Verstehe ich nicht. Hast du das Galaxy S4 Gt-I9505 doppelt und eines davon dann als Gt-I9515 angeboten? Wie konntest du dann aber den Karton verwechseln, wenn du doch gar kein Gt-I9515 besitzt?
Oder hast du beide Handys, wolltest aber das 19505 verkaufen und hast statt dessen versehentlich das 19515 angeboten, obwohl du eigentlich das andere anbieten wolltest? Dann haettest du ja noch ein 19515, das du ihm liefern koenntest.
Wie dem auch sei, der Kaeufer hat einen Anspruch auf genau das Teil, das du angeboten hast und ueber das dann auch ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Das laesst sich aber nur beurteilen, wenn man sich deine Auktionsanzeige genau angesehen hat. Wenn du dort eindeutig ein 19505 angeboten und beschrieben hattest und lediglich eine OVP vom 19515 abgebildet wurde, duerfte die falsche Abbildung eher unbedeutend sein. Hast du aber im Text ein 19515 beschrieben und angeboten, schuldest du dem Kaeufer auch ein 19515 und eben kein 19505.
Ein Betrugsversuch kommt hier aber wahrscheinlich nicht in Betracht. Dazu muesste dir nachgewiesen werden, dass du in voller Absicht falsche Angaben gemacht hast, um einen hoeheren Verkaufspreis zu erzielen. Das scheint aber nicht der Fall zu sein. Allein schon deine umgehende Bereitschaft zur Rueckabwicklung spricht gegen eine Betrugsabsicht.
Es bleibt aber der moegliche Anspruch des Kaeufers auf ein 19515. Solltest du das Teil also tatsaechlich als 19515 und eben nicht als 19505 angeboten haben, musst du ihm auch ein 19515 liefern. Wie du das machst, ist deine Sache. Lieferst du das kaufvertraglich geschuldete Geraet nicht, machst du dich dem Kaeufer gegenueber schadensersatzpflichtig. Da waere es sicher die fuer dich billigste Loesung, dem Kauf rueckabzuwickeln (Handy zurueck, Geld zurueck) und ihm die geforderten 25 Euro als Schadensersatz zu zahlen.
Oder – wenn der Kaeufer damit einverstanden ist – es bleibt alles wie es ist, der Kaeufer behaelt/bezahlt das Teil und du laesst ihm die geforderten 25 Euro nach bzw. erstattest diese. Hast du es aber als 19505 angeboten, kannst du ihn ruhig motzen lassen. Er wird seinen vermeintlichen Anspruch auf ein 19515 dann nicht begruenden oder gar beweisen koennen.
Es haengt also entscheidend davon ab, wie die Auktionsanzeige genau formuliert und gestaltet wurde.