Guten Tag !
Also, ich bin kein ausgebildeter Jurist, meine mich aber erinnern zu können, dass eine „arglistige Täuschung (123 BGB) vorsätzlich erfolgen muss.
„(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.“
Den Vorsatz muss die gegnerische Partei aber erst einmal nachweisen. Kann diese das ?
Eins ist sicher, alles was im Verkaufsvertrag nicht auch einzeln an vorhandenen Mängeln s c h r i f t l i c h aufgeführt wurde, könnte zu Problemen führen.
Alles was mündlich besprochen wurde ist, sofern kein glaubhafter Zeuge vorhanden war, ohne jede Beweiskraft.
Das Hinzufügen von „+ weitere Mängel“ k ö n n t e für den Richter ein Indiz sein, dass tatsächlich umfassend (?) über Mängel gesprochen wurde,
da der Käufer eine solche Formulierung sonst nicht unterschrieben hätte. Wie gesagt :“K ö n n t e“.
Da der Käufer mit dem PKW selbst weggefahren ist, dürfte damit der Beweis der „Fahrfähigkeit/Fahrbereitschaft“ zum Kaufzeitpunkt m.M. nach erbracht sein.
Da mir der genaue Wortlaut des Kaufvertrages nicht bekannt ist, kann es aber sein, dass sich aus anderen vorhandenen Formulierungen für den
Richter andere Sichtweisen ergeben. Ohne Einsicht in den genauen Wortlaut des Kaufvertrages kann man an sich keine subjektive Aussage
zum Prozessrisiko machen. Grundsätzlich ist m.M. nach hier eine anwaltliche Beratung zu empfehlen.
Meine persönliche Meinung:
Ich würde die Sache als Verkäufer, beim genannten Streitwert, auf jeden Fall mit einem Rechtsanwalt durchziehen, w e n n ich eine Rechtschutzversicherung
für so etwas hätte. Wenn die Sache vor Gericht geht, können die Gesamtkosten für die unterliegende Partei, auch im Vergleichsfall, erheblich sein.
Wenn man seine Nerven schonen möchte, könnte man dem gegnerischen Anwalt ja – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – anbieten, dass
man den Wagen, nach Abzug einer angemessenen Aufwandsentschädigung zu Gunsten des Verkäufers, wieder vom Käufer vor die Tür gestellt bekommt.
Wenn der Anwalt, nach Rücksprache mit seinem Mandanten, darauf eingeht, ist das ein deutliches Zeichen dafür, dass sich der Anwalt des Käufers
seiner Sache selbst nicht sicher ist.
Um diesen Fall juristisch qualifiziert beurteilen zu können ist die Einschaltung eines Anwalts meiner Meinung nach zu empfehlen.