Dem Barunterhaltspflichtigen steht ein finanzielles Existenzminimum zu. Kann dieser durch sein Einkommen gerade seinen Eigenbedarf (Selbstbehalt) sichern, kann er keinen Unterhalt zahlen.
Der Selbstbehalt beträgt bei minderjährigen unverheirateten Kindern und unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulbildung befinden (privilegierte volljährige Kinder) für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 880 Euro. Ist der Unterhaltspflichtige erwerbstätig, so stehen ihm monatlich 1.080 Euro zu.
Der Selbstbehalt bei volljährigen nicht privilegierten Kindern beträgt mindestens 1.300 Euro.
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