Eine Vermittlerin erzählte mir, dass bei einem Zeitschriftenabo Kindern mit schwieriger Vergangenheit geholfen würde, da sie die Zeitung austragen und dafür ein Trinkgeld bekämen. Blauäugigerweise fand ich die Idee gar nicht schlecht und schloss ein Abo ab. Der karitative Aspekt ist nicht im schriftlichen Vertrag erwähnt, das Abo läuft über ein Jahr und ich bezahle per Überweisung. Nun kam die Zeitung. Allerdings auf normalem Postweg, keine Spur von hilfsbedürftigen Kindern. Auch beim nächsten Mal nicht etc.
Da der karitative Aspekt maßgeblich war für den Abschluss des Vertrages, wollte ich ihn außerordentlich kündigen und verlangte mein Geld (fürs erste Quartal) zurück. Ich sagte, es läge eine arglistige Täuschung und ein Verstoß gegen die guten Sitten vor, beides mit Paragraphen des BGB untermauert.
Nun kam die Antwort, dass mündliche Nebenabsprachen für den Vertrag nicht gelten würden, außer ich hätte sie schriftlich mit der Vermittlerin festgehalten (welch Hohn). Allerdings wurde mein Abo gekündigt, aber erst wirksam nach Ablauf des Jahresvertrags. Immerhin. Dennoch sehe ich es nicht ein für etwas zu bezahlen, was ich nicht will (da der karitative Aspekt nicht erfüllt ist).
Daraufhin will ich nun antworten, dass mündliche Verträge in Deutschland rechtsgültig sind und daher auf meine außerordentliche Kündigung bestehe. Ich gebe allerdings noch Zeit bis zur nächsten Lieferung, die Konditionen zu erfüllen (hilfsbedürftiger Jugendlicher als Zeitungsjunge/mädchen). Meine Hilfe, diese Vermittlerin ausfindig zu machen, habe ich der Vertriebsstelle ebenfalls angeboten, damit ihr Handeln geahndet werden kann. (Vllt weiß die Vertriebsstelle auch, dass so Jagd auf Kunden gemacht wird, man weiß es nicht)
Nun meine Fragen:
- Ist die mündliche Absprache überhaupt etwas wert, wenn ich einen Vertrag unterschrieben habe, in dem Aspekte aus der mündlichen Absprache nicht vorkommen?
- Habe ich irgendeine Chance, aus diesem Vertrag unter diesen Voraussetzungen vor Ablauf des Abos rauszukommen?
- Gibt es eine Möglichkeit, die Vermittlerin strafrechtlich zu belangen?