Mieter sind nach einem Urteil vom Bundesgerichtshof nicht verpflichtet, in jedem Fall die im Mietvertrag angegebenen Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Nicht selten verlangt der Vermieter bei Auszug eine vollständige Renovierung der Wohnung. Dies kann er sich nun aber abschminken. Mieter müssen zwar die Intervalle zur Pflege und Erneuerung der Wohnung einhalten, ist der angegebene Zeitraum jedoch noch nicht verstrichen, so kann der Vermieter keine doppelte Renovierung verlangen.
Ärger war hier vorprogrammiert. Deshalb hat der Bundesgerichtshof jede Klausel für unwirksam erklärt, die den Eindruck erweckt, der Mieter müsse stets beim Auszug – unabhängig vom Zustand der Wohnung oder dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur - eine Renovierung durchführen.
Diese alte Klausel wird sich sicher auch noch in deinem Mietvertrag verstecken. mach dir deshalb aber keine Sorgen. Ein Brief mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes und die Sache ist erledigt.
Unser Tipp: Dokumentiere die Daten der Renovierung in deiner Wohnung und lasse sie dir von einem Zeugen bestätigen. So kannst du später vor Gericht den Nachweis erbringen, dass du den Zeitintervallen zur Schönheitsreparatur im Mietvertrag gefolgt bist und zum Zeitpunkt des Auszuges keine weiteren Renovierungen vornehmen musst.
BGH Az. VIII ZR 316/06