Bei der Berechnung des Unterhaltes kann dem Mann ein eventueller Jobverlust der Frau nicht angerechnet werden. Das Oberlandesgericht München kam zu der Auffassung, dass der Verlust des Arbeitsplatzes nicht zu den ehebedingten Nachteilen gezählt werden kann.
Das bedeutet, dass der wirtschaftliche Vorteil des Mannes nicht in die gemeinsame Lebensleistung einfließen kann.
OLG München Az.: 30 UF 278/07