Eine Hundezüchterin sollte für ihre Tiere Hundesteuer bezahlen. Das sah die Frau nicht ein und klagte dagegen. Mit Erfolg: Da sie ihre Hundezucht beim Finanzamt angemeldet hatte und dort auch alle Einnahmen wie z. B. aus dem Verkauf der Welpen oder Ausgaben für die Pflege der Tiere meldete, werteten die Richter die Hundehaltung als ein "Gewerbe mit Gewinnerzielungsabsicht".
Weil es sich deshalb im Gegensatz zu einem privaten Hundehalter nicht um Liebhaberei handelt, ist die Züchterin von der Hundesteuerzahlung befreit.
Verwaltungsgericht Trier Az: 2 K 976/07