Gegenüber ihren Kindern haben Eltern eine sogenannte "gesteigerte Unterhaltspflicht" das heißt, sie müssen alles Zumutbare tun, um den Unterhalt der Kinder zu bezahlen. Dies kann auch bedeuten, dass sie neben ihrer Vollzeitarbeit noch einen Nebenjob annehmen müssen.
Einem Vater, der in Wechselschicht arbeitet, bleibt das allerdings erspart. Obwohl er zu wenig verdient, um 100 Prozent des Mindestunterhalts seiner beiden Kinder zu leisten, muss er keinen Zusatzjob annehmen. Durch die Wechselschicht sei er bereits besonders belastet, so die Entscheidung des Gerichts.
Oberlandesgericht Saarland Az: 9 WF 123/10