Ein Kommissar-Anwärter, der während seiner Ausbildung in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf stand wurde mit 1,2 Promille im Blut hinterm Steuer erwischt. Daraufhin untersagte ihm sein Dienstherr, weiter als Polizist zu arbeiten.
Der Auszubildende fand das ungerecht und klagte ohne Erfolg. Es sei nicht zu beanstanden, so das Gericht, wenn der Dienstherr aus einer Trunkenheitsfahrt auf eine mangelnde charakterliche Eignung für den Beruf des Polizeibeamten schließe.
Verwaltungsgericht Koblenz Az: 6 L 1071/12.K0
Was denken sie, ist die Kündigung eines Polizeianwärters bei einem einmaligen Fehlverhalten angemessen, oder hätte der Mann eine zweite Chance verdient gehabt?