Entgegen der Regelung, dass Krankenkassen für die Stromkosten eines Elektrorollstuhls oder für die Kosten der Versorgung eines Blindenhundes aufkommen müssen, sind sie nicht verpflichtet, die Kosten für eine Windeltonne oder die Mehrkosten für eine größere Restmülltonne für Inkontinenzkranke zu tragen.
Das Bundessozialgericht lehnte die Klage jedoch ab. Krankenkassen seien nur für die Versorgung mit Hilfsmitteln zuständig, nicht aber für deren Entsorgung.
BSG Aktenzeichen: B 3 KR 4/17 R