Sexfilme geschaut: Kündigung ist unzulässig
Ein Abteilungsleiter besuchte einen Monat lang während der Arbeit Pornoseiten im Netz. Sein Arbeitgeber kam dahinter und entließ ihn fristlos. Der Mann klagte dagegen und bekam recht.
Eine fristlose Kündigung, so die Richter, sei nur möglich, wenn es für den Arbeitgeber unzumutbar ist, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Hier aber hätte eine Abmahnung den Mann wohl dazu gebracht, sein Verhalten zu ändern und er hätte weiter im Unternehmen arbeiten können.
Bundesarbeitsgericht Az: 2 AZR 186/11