Wird auf einer Reise nicht jeder ausgewiesene Hafen angelaufen, so hat der Verbraucher ein Anrecht auf Minderung des Reisepreises.
Kunden eines Reiseveranstalters, dessen Kreuzfahrtschiff aus betriebsinternen Gründen zwei Häfen nicht wie erwartet ansteuert, können Teile des vorab gezahlten Reisepreises zurückverlangen.
AG Rostock, Az.: 47C 400/10