Ein Flugzeug fuhr schon zur Startbahn, als den Piloten eine mögliche Störung der Triebwerke auffiel. Die Maschine musste zurück zum Terminal und konnte erst drei Stunden später starten. Die Fluggesellschaft weigerte sich, einen Ausgleich an die Passagiere zu zahlen.
Es habe sich um einen „außergewöhnlichen Umstand" gehandelt, bei dem die Airline nicht zahlen muss. Das Gericht entschied jedoch, dass ein technischer Defekt nicht automatisch ein „außergewöhnlicher Umstand" sei.
Dieser bestehe nur, wenn die Fluggesellschaft nicht für den Fehler verantwortlich ist, etwa bei Sabotage. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die Airline muss eine Entschädigung zahlen.
Amtsgericht Rüsselsheim Az: 3 C 739/11136