Das Düsseldorfer Sozialgericht zur Frage, ob ausgezahlter Resturlaub auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden darf. Nach Auffassung der Richter dient die Urlaubsabgeltung einer zweckbestimmten Einnahme und sei daher nicht als Einkommen zu bewerten. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig, es wäre aber durchaus wünschenswert.
Geklagt hatte eine 59 Jährige Frau der bei am Ende der Kündigungsfrist noch einige Tage Resturlaub auf dem Urlaubskonto hatte. Der Arbeitgeber zahlte dazu pflichtgemäß die das Urlaubsgeld und den Lohn für die Tage aus, was zu einer Überweisung von vierhundert Euro auf das Konto der zukünftigen Hartz Vier Empfängerin führen würde.
Das Jobcenter wurde natürlich über die Einnahme informiert und rechnete das Einkommen auf den Regelsatz an, so dass sich das Arbeitslosengeld II verringerte.
Dies sei zu unrecht erfolgt so die Richter am Sozialgericht. Die Abgeltung des Erholungsurlaubes sei kein Einkommen, sondern solle den ehemaligen Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die verpasste Erholungsphase auf andere weise nach zu holen. Es sei dabei unerheblich, dass der Arbeitnehmer sich in der Arbeitslosigkeit befände und vermeintlich eh genügend Zeit zur Erholung habe. Zeit sei das eine, so die Richter. Geld das für besondere erholsame Stunden eingesetzt werde eben das andere.