Bei einem Fußballspiel foulte ein Spieler seinen Gegner mit gestrecktem Bein. Zuvor hatte er ihm bereits gedroht, er werde ihm „die Beine brechen". Die Verletzungen, die er seinem Gegner schließlich tatsächlich zufügte, waren beachtlich: Der Spieler erlitt einen Wadenbeinbruch, ein ausgekugeltes Sprunggelenk, mehrere Bänderrisse.
Der Übeltäter verlangte daraufhin, dass seine Haftpflichtversicherung für die Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche seines Gegenspielers aufkommt. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen zu Recht, wie das Gericht entschied.
Begründung: Eine Versicherung muss nicht haften, wenn der Spieler die Verletzung „vorsätzlich und widerrechtlich" verursacht habe. Der Fußballer muss die Entschädigung seines Gegenspielers nun selbst bezahlen.
OLG Karlsruhe Az: 9 U 162/11