Laut einem Urteil vom Bundesarbeitsgericht Az: 2 AZR 396/10 darf der Bewerber bei Fragen im Personalbogen zu einer Schwerbehinderung schweigen, oder die Frage falsch beantworten, ohne das es deshalb zu einer Anfechtung des Vertrages oder zu einer Kündigung kommen darf.
Die Realität sieht jedoch leider anders aus. Wohl kann man die Frage im Personalbogen offen lassen oder gar falsch beantworten, kommt die Sache aber raus ist der Chef oft sehr ungehalten.
Auf der einen Seite will man nicht, dass die Behinderung die Einstellung zu nichte macht, auf der anderen Seite aus aber auch als Schwerbehinderter im Betrieb gelten, wenn auch nur um die zusätzlichen fünf Urlaubstage in Anspruch nehmen zu können.
Hinzu kommt, dass die Frage durch den Arbeitgeber nach sechs Monaten so oder so wahrheitsgemäß beantwortet werden muss, da nur so der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommen kann. Auch steht dem AG ein finanzieller Vorteil zu bzw. verringert sich die Abgabe bei Nicht Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen.
Wie man es auch macht, man macht es sicher immer falsch. Wer schon mehrere Absagen bekommen hat und dabei die Schwerbehinderung angegeben hat, wird sicher dazu neigen, diese zukünftig zunächst einmal zu verschweigen.
Ob das immer der richtige Weg ist hängt vom Einzelfall ab. Der Leitsatz des Urteils besagt daher, die Frage nach einer Schwerbehinderung kann im Personalbogen frei gelassen oder falsch beantwortet werden.
Wie wurde über deine Schwerbehinderung beim Bewerbungsgespräch gesprochen?
Hast du die Schwerbehinderung beim Einstellungsgespräch angegeben?
Hat deine Schwerbehinderung Auswirkungen auf deine Einstellung gehabt?