Wenn sich die Reiseleiterin vor allem um behinderte Teilnehmer kümmert, ist das kein Reisemangel
Ein Paar hatte für fast 10 000 Euro eine dreiwöchige Studienreise nach Südafrika gebucht. Nach der Rückkehr forderte es einen Teil des Geldes zurück, weil eine der Mitreisenden schwerbehindert war.
Die Reiseleitung sei permanent mit der beinahe blinden Frau beschäftigt und daher weniger präsent gewesen. Dem Pärchen zufolge hätte das Unternehmen nur Reisende mitnehmen sollen, die den Strapazen gewachsen seien. Die Richterin sah dies anders: Ein Reiseunternehmen sei nicht verpflichtet, nur nicht behinderte Mitreisende anzunehmen.
Amtsgericht München Az: 223 C 17592/11