Wird ein Arbeitnehmer im Urlaub krank, so hat er seinem Arbeitgeber die Urlaubsadresse auf Wunsch zu benennen. Nur so hat der Chef die Möglichkeit, sich von der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch einen Arzt seines Vertrauens zu überzeugen.
BAG Az: 83/96