Hallo Zusammen,
ich bin aktuell etwas aufgeschmissen und würde gerne auch eure Meinung zu folgendem Fall hören:
A Hat von B eine Lizenz einer Software für rund 7.600 EUR erstanden. Nun hat A einen eigenen Servicepartner, der für A die Software warten soll. Dieser ist jedoch von B nicht "autorisiert" - laut vertrag sollen jedoch nur autorisierte Partner oder B selbst die Software warten. Dies sieht A jedoch nicht ein, da B nur sehr wenige "autorisierte Partner" hat und keiner in der näheren Umgebung von A ansässig ist. Das ist für A nicht nur unpraktisch, sondern sehr ärgerlich, da persönliche Abstimmungen sehr wichtig sind.
Im Vertrag steht (Auszug):
ZitatAlles anzeigenZITAT:
§ 3 Nutzungsrechte
Für Überlassung von Nutzungsrechten an Software stimmt der Lizenznehmer folgenden Vereinbarungen zu:
a) Nutzungsrecht
[...]
3. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf welche die Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert wird, befinden sich gem. [...] in Räumen des Lizenzgebers, in den Räumen eines autorisierten Partners des Lizenzgebers, oder in den Räumen des Lizenznehmers. Alternativ wird vereinbart, dass die Festplatten sich in den Räumen eines anerkannten Providers für Webspace befinden dürfen. In allen Fällen muss der Lizenznehmer jedoch gewährleisten, dass ausschließlich der Lizenznehmer und ggf. der involvierte, autorisierte Partner Zugang zu den Festplatten hat. Der Lizenznehmer garantiert, dass Dritte zu keinem Zeitpunkt und auf keine Weise Zugang zu den Servern und Datenverarbeitungsgeräten, auf denen die Software installiert oder abgelegt ist, erhalten. Dies ist Voraussetzung für die Erlaubnis zur Nutzung der Software im Rahmen dieses Vertrages und für die Gültigkeit des Lizenzschlüssels und liegt in der Verantwortung des Lizenznehmers. Gewährleistet der Lizenznehmer diesen Schutz wissentlich oder unwissentlich, generell oder zeitweise nicht, so handelt er schuldhaft. In diesem Fall verpflichtet sich der Lizenznehmer, eine Vertragsstrafe von 750.000 EUR an den Lizenzgeber zu zahlen. Dies ist unabhängig davon, ob Dritte nachweislich Zugriff auf den Webspace des Lizenznehmers genommen haben. Als Dritte werden jegliche natürliche und juristische Personen definiert, die nicht unmittelbar zum Lizenzgeber bzw. dessen Unternehmen oder zu einem autorisierten Partner des Lizenznehmers gehören.
ZITAT ENDE.
Nun soll A die Vertragsstrafe binnen 30 Tagen zahlen. Ist in diesem Fall eine Vertragsstrafe und dann auch noch in dieser Höhe zulässig? A sieht hierfür keinen gegebenen Grund, da A B unangemessen durch die Bestimmung der Servicepartner einschränkt.
Wie ist hier die Rechtslage?
Ich würde mich sehr über eure Meinungen und Kommentare freuen