Zustellbetten im Hotel sind erlaubt, wie das Amtsgericht München entschieden hat. Doch sind Einzelbetten für Ehepaare ein so großer Mangel, dass er zur Reisepreisminderung berechtigt oder gar zum Abbruch des Urlaubes.
Urlaubszeit, das Hotel ist gebucht der Flieger ist nicht abgestürzt und man kommt doch etwas geschafft im Hotel an. Je nach Pauschalreise kann dies auch schon mal in den späten Abend oder frühen Morgenstunden passieren. Schnell noch im Hotel eingescheckt und manchmal will man nur noch aufs Zimmer und früh zu Bett gehen, um den ersten Urlaubstag richtig voll genießen zu können.
Die Ernüchterung folgt beim betreten des Zimmers. Statt eines Doppelbettes im Doppelzimmer, erwarten den Urlauber zwei separate Einzelbetten, die zudem auch noch sehr weit auseinander stehen. Wo die Frau vielleicht noch ein wenig erfreut darüber sein könnte, weil sie dann mal Ruhe vor ihrem Mann hat, so fragt sich dieser: und was ist mit Sex?
Gar nicht so doof, versuchte der Mann die beiden Becken aneinander zu stellen. Dies gelang ihm auch jedoch bei jeder kleinen Bewegung rutschten dieser auf den rutschigen fließen wieder auseinander, so dass sich in der Mitte eine immer größer werdende Ritze auftat. Mehrmals hintereinander musste er die Becken wieder aneinander stellen, was bei seiner Partnerin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger geführt hatte.
Noch im Hotel versuchte er am nächsten Tag eine Änderung dieses Umstandes herbeizuführen, um seiner nächtlichen Aktivität ungestört nachkommen zu können. Leider war jedoch im Hotel kein anderes Zimmer mehr frei, so dass die Urlauber den Urlaub Doppelzimmer mit Einzelbetten verbringen mussten. Zuhause angekommen gingen die beiden sofort zum Anwalt und versuchten eine Klage auf Reisepreisminderung anzustrengen.
Der Richter war recht lustig, denn in seiner Entscheidung zur Abweisung der Klage führte er aus, dass in die allgemeinen und auch einige besondere Ausführungen des Beischlafs bekannt seien, und diese allesamt auch im Einzelbild auszuüben sind. Auf den freudigen Spaß zu zweit Hotelzimmer hätte das Urlauberpaar also nicht verzichten müssen. Zudem hätte er die Becken auch mit einer Schnur oder Klebeband zusammen fixieren können.
Da der Richter hier kein Reisemangel sehen konnte, wies er die Klage ab.
AG Mönchengladbach Az: 5 a C 106/91