Ein Mann buchte eine Ägypten-Reise für sich und seine Familie über das Internet. Am gleichen Abend buchte er in einem Reisebüro dieselbe Reise noch einmal. Der Veranstalter bestand im Folgenden darauf, dass er die Stornogebühr für eine der Reisen zahlen müsse. Der Mann weigerte sich jedoch, dies zu tun. Die Richter stellten sich auf seine Seite.
Die Begründung: Da die Familie nur eine der beiden Reisen antreten könne, sei es offensichtlich, dass der Urlaub aus Versehen doppelt gebucht worden war. Und genauso, wie Kunden nicht auf Angeboten von Reiseveranstaltern beharren können, die offensichtlich falsch sind, kann ein Veranstalter nicht auf einer Buchung bestehen, die klar erkennbar fehlerhaft war.
LG Frankfurt Az: 2-24S 40/11