Es gibt viele Gründe, warum sich ein Mieter plötzlich nicht mehr in der Wohnung zeigt und in aller Regel keine Miete mehr zahlt. Das ist für den Vermieter nicht nur ärgerlich und oft auch eine finanzielle Belastung. Es kann auch ein Schaden in der Wohnung entstehen, wenn zum Beispiel im Winter keine Heizung angestellt ist.
Also liegt es im eigenen Interesse des Vermieters, dass er in die Wohnung geht und diese alsbald wieder zur neuen Vermietung bereit stellt. Dabei sollte er aber nicht eigenhändig vorgehen. Räumt er die Wohnung ohne richterlichen Beschluss, so stellt dies nach einem Urteil vom BGH eine "kalte Wohnungsräumung" dar.
Dies kann bedeuten, dass sie als Vermieter dann selbst nach Jahren noch für die entsorgte Einrichtung aufkommen müssen.
Möglich wäre aber eine Einlagerung um schneller an die Wohnung zu kommen. Leider ließ das Gericht die Frage offen, wie lange der Vermieter mit dem Räumungstitel warten muss und ab wann zum Beispiel das eingelagerte Hab und Gut des Mieters entsorgt werden darf.
Bundesgerichtshof Az: VIII ZR 45/09