Wer private Angelegenheiten während der Arbeitszeit erledigt, der verletzt seine arbeitvertraglichen Pflichten. Dies ist aber noch lange kein Anlass zur Kündigung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zuerst eine Abmahnung auszusprechen.
Ein Beispiel für so einen Fall wäre es, wenn der Arbeitnehmer private Arbeiten während er Arbeitszeit erledigt, etwa das Schärfen des Messers vom Rasenmäher, bohren von Löchern in Regalbretter, schreiben von Glückwunschkarten - also alle Arbeiten, die nicht zu seinem Aufgabengebiet gehören, wobei dabei kein Material des Arbeitgebers benutzt werden darf.
LAG Rheinland-Pfalz Az: 10 Sa 209/08