Um den Aufenthalt in der Untersuchungshaft angenehmer zu gestalten, ließ sich ein Häftling von seiner Mutter einen Flachbildschirm ins Gefängnis bringen. Aufstellen und einschalten durfte er den Apparat nicht. Darauf klagte der Mann auf sein Recht der Informationsfreiheit. Die Klage wurde abgewiesen.
Weil auf dem Flachbildschirm Daten gespeichert werden könnten, sei eine Kontrolle durch die Anstaltsleitung kaum möglich. Wenn der Mann Fernsehen wolle, müsse er sich ein Röhrengerät kommen lassen.
Oberlandesgericht Hamm Az: 2 Ws 360/08