Arbeitnehmer müssen grundsätzlich der Aufforderung zur Teilnahme an Früh und Spätschicht nachkommen, sofern keine festen Arbeitszeiten in ihrem Arbeitsvertrag festgeschrieben sind. Auch wenn ein Mitarbeiter jahrelang kein Schichtdienst verrichten musste, so hat der Arbeitgeber das Direktionsrecht, diese anzuweisen.
Ist in dem Betrieb ein Betriebsrat vorhanden, so hat dieser nach dem Betriebsverfassungsgesetz bei der Festlegung der täglichen Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht. Er kann zusammen mit dem Arbeitgeber einen Schichtplan erstellen. Weigert sich der Betriebsrat eine Spätschicht einzuführen, so muss der Arbeitgeber die Zustimmung durchs Arbeitsgericht ersetzen lassen.
Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein AZ: 4 Sa 361/07