Wir haben durch einen Umzug, wo wir nur die Straße in der Stadt wechselten, ein heilloses Wirrwarr wegen der Hundesteuer gehabt. Ich bin mit Hund in eine andere Straße gezogen. Die Hundesteuer wurde von meinem Mann, der nicht mit umgezogen war, sondern in der gleichen Stadt unsere vorherige Wohnung nutzte bezahlt.
Rechnung fürs Einfangen eines Hundes
Unser Hund war gerne draußen und lief auch problemlos alleine herum. Ein benachbarter Stadtangestellter, der den Tag gerade auf dem Heimweg war, packte den Hund um ihn zu uns zu bringen. Der Hund war nicht weit vom unserem Haus weg. Für das Einfangen des Hundes schickte man uns eine Rechnung fürs Einfangen des Hundes durch Bauhof der Stadt von 72,40€ .
Nach langem hin und her mit der Stadt, entschuldigte man sich dafür bei uns per Brief. Man sagte es sei alles erledigt und wir brauchen uns deswegen kei8ne Gedanken mehr machen da alles schief gelaufen sei. Mit doppelter Rechnung der Hundesteuer, Kontopfändung u.s.w.
Nun kam ein Mahnschreiben wegen dieser 72,40€ nach fünf Jahren, weil da wohl jemand anders am Werk ist. Muß man das zahlen? Darf man das so einfach? Leider haben wir den Brief, worin die Stadt sich damals entschuldigte, nicht mehr.
Schauen Sie mal hier bitte nach: Verjhrungsfristen – IHK Frankfurt am Main
und hier: Verjährung von Forderungen und Verjährungsfristen
Dieses Schreiben müsste aber noch in den Unterlagen bei der Stadt sein. Einfach mal auf dieses Schreiben verweisen. Sie wissen sicher noch den Monat und das Jahr.
Vielleicht kann auch ein Anruf etwas bewirken. Oder Sie gehen einmal persönlich hin um das zu klären. Es ist ja eigentlich nur ein Mahnschreiben. Wenn Sie darauf gar nicht reagieren muss die Stadt weitere Schritte unternehmen. Ein klärendes Gespräch wäre sinnvoll.
Die Frage stellt sich mir auch, wieso einfach ein Stadtmitarbeiter den Hund, den ja wohl Jeder in Ihren Viertel kannte, einfängt und Ihnen übergibt. Er hat also ohne Auftrag (es lag ja auch keine Notwendigkeit vor) gehandelt. Es war kein „streunen“ in dem Sinne. Natürlich sagt jetzt die Stadt dass es sich um einen „freilaufenden Hund“ gehandelt hat. Das mal zum Durchlesen:
Merkblatt Freilaufende Hunde
Jetzt kommt es darauf an, wie das in Ihrem Kreis geregelt ist, nach dem Beispiel „Leinenpflicht“ ja oder nein.
Steuern verjähren erst nach 5 Jahren, die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Was beinhaltet die Forderung genau.
Allgemein:
Eine Verjährung tritt nicht von Amtswegen ein, es bedarf der Einrede der Verjährung.
Einen Musterbrief finden sie auf vorlage-musterbriefe.de unter
Musterbrief Einrede der Verjährung