One thought on “Gefängnisaufenthalt im Lebenslauf”
Ein Lebenslauf sollte eigentlich immer lückenlos sein und der Wahrheit entsprechen. Wenn eine Lücke da ist, wird der Arbeitgeber immer nachfragen.
Sich mit einer Gefängnisstrafe zu bewerben, ist natürlich schwer. Aber wenn Du ehrlich und offen darüber berichtest, die näheren Umstände beschreibst und offen Deine Läuterung vorträgst, hast Du bei einem verständnisvollen Arbeitgeber vielleicht eine Chance.
Das Bundesarbeitsgericht hat zu dieser Frage erklärt, das ein Bewerber nur auf juristisch zulässige Fragen wahrheitsgemäß antworten muss. Dies sind Fragen, die unmittelbar Einfluss auf den Job haben.
Wer also wegen eines Deliktes in Haft war, der keinen Einfluss auf seine mögliche Arbeit hat, kann die Frage ruhig mit einer Notlüge beantworten. Gleiches gilt für den Lebenslauf. Haftstrafen müssen nicht aufgeführt werden. Die Zeiten sollten aber mit anderen „Lückenfüllern“ ausgefüllt werden.
In Fragen wo die zu besetzende Stelle eng mit der Tat oder der Inhaftierung als solche verbunden ist, ist die Frage nach einer Haftstrafe zulässig und kann bei Falschbeantwortung auch durchaus als arglistige Täuschung angesehen werden.
$123/124 BGB
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20.05.1999 Az: AZR 320/98
Einen Interessanten Artikel dazu haben wir hier gefunden. Lügen bei der Bewerbung
Dieser Artikel erklärt leicht verständlich, wie es in einem solchen Fall rechtlich ausschaut. Geschrieben von einer Anwältin, sollte er ihre Frage ausführlich beantworten.
Wir hoffen ihnen damit geholfen zu haben.
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Ein Lebenslauf sollte eigentlich immer lückenlos sein und der Wahrheit entsprechen. Wenn eine Lücke da ist, wird der Arbeitgeber immer nachfragen.
Sich mit einer Gefängnisstrafe zu bewerben, ist natürlich schwer. Aber wenn Du ehrlich und offen darüber berichtest, die näheren Umstände beschreibst und offen Deine Läuterung vorträgst, hast Du bei einem verständnisvollen Arbeitgeber vielleicht eine Chance.
Das Bundesarbeitsgericht hat zu dieser Frage erklärt, das ein Bewerber nur auf juristisch zulässige Fragen wahrheitsgemäß antworten muss. Dies sind Fragen, die unmittelbar Einfluss auf den Job haben.
Wer also wegen eines Deliktes in Haft war, der keinen Einfluss auf seine mögliche Arbeit hat, kann die Frage ruhig mit einer Notlüge beantworten. Gleiches gilt für den Lebenslauf. Haftstrafen müssen nicht aufgeführt werden. Die Zeiten sollten aber mit anderen „Lückenfüllern“ ausgefüllt werden.
In Fragen wo die zu besetzende Stelle eng mit der Tat oder der Inhaftierung als solche verbunden ist, ist die Frage nach einer Haftstrafe zulässig und kann bei Falschbeantwortung auch durchaus als arglistige Täuschung angesehen werden.
$123/124 BGB
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20.05.1999 Az: AZR 320/98
Einen Interessanten Artikel dazu haben wir hier gefunden.
Lügen bei der Bewerbung
Dieser Artikel erklärt leicht verständlich, wie es in einem solchen Fall rechtlich ausschaut. Geschrieben von einer Anwältin, sollte er ihre Frage ausführlich beantworten.
Wir hoffen ihnen damit geholfen zu haben.