Hallo zusammen..
Ih habe eine ablehnung vom.jobcenter für die klassenfahrt meiner tochter bekommen und da wir auf paragraph 34b des sgb 12 verwiesen, dieser besagt:
§ 30 Berechtigte Selbsthilfe
Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit
1. unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2. zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.
Leider verstehe ich nicht was das jetzt im grunde bedeutet. Vorallem der letzte absatz ist mir sehr wichtig. Über Erklärungen, die auch Normalsterbliche verstehen wäre ich sehr dankbar.