mein sohn hatt die ausbildung zum 31.12.2008 abgebrochen, im Januar 2009 sich beim Arbeitsamt als Arbeitssuchend angemeldet und im Juni 2009 sich wieder abgemeldet. Nun fordert die Kindergeltkasse das Kindergeld von Januar bis Juni 2009 zurück. was kann ich machen um das zu verhindern?
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3 Kommentare zu “Kindergeld bei Abbruch der Ausbildung”
Anonymous
Hallo, Kindergeld wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in einer Schul-, Berufsausbildung oder im Studium befindet. Darüber hinaus kann es bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes bezogen werden, wenn es bei der Agentur für Arbeit oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger arbeitsuchend gemeldet ist.
Kann es sein, dass ihr Sohn älter als 21 Jahre ist?
Interesannt ist auch das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts
Solange junge Erwachsene ab 21 noch einen Beruf lernen, bekommen die Eltern weiter Kindergeld. Das gilt allerdings nur, wenn die Ausbildung ernsthaft betrieben wird.
Im entschiedenen Fall war der Sohn des Klägers bereits zweimal durch die Prüfung zum Heilpraktiker gerasselt. Obendrein hatte er anschließend die Anmeldung zum nächsten Prüfungstermin verpasst. Für die Familienkasse ein klarer Fall: Ausbildung abgebrochen, Kindergeld gestrichen. Die Finanzrichter sahen das genau so. Kindergeld gibt es nur bis zum Abschluss der Ausbildung oder solange, wie der Nachwuchs sich ernstlich darauf vorbereitet. Das konnte der Kläger im Fall seines Sohnes allerdings nicht schlüssig nachweisen. Und damit gibt es auch kein Kindergeld mehr.
Hallo, eine Krankheit und mag sie noch so schwer und unangenehm sein, hat keinen Einfluss auf den Erhalt von Kindergeld. Eventuell sich je nach finanzieller Situation der Eltern Zuschüsse möglich, aber „nur“ weil der Sohn Depressionen hat, wird er kein Kindergeld über den gesetzlichen Rahmen hinaus erhalten.
Wenn aber vielleicht der Arzt ein Attest ausstellt, dass die Abmeldung beim Arbeitsamt nicht gewollt war, sondern Aufgrund der Krankheit erfolgte, könnte das Amt ja eventuell von der Rückzahlung absehen.
Trotzdem viel Glück
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Hallo, Kindergeld wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in einer Schul-, Berufsausbildung oder im Studium befindet. Darüber hinaus kann es bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes bezogen werden, wenn es bei der Agentur für Arbeit oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger arbeitsuchend gemeldet ist.
Kann es sein, dass ihr Sohn älter als 21 Jahre ist?
Interesannt ist auch das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts
Solange junge Erwachsene ab 21 noch einen Beruf lernen, bekommen die Eltern weiter Kindergeld. Das gilt allerdings nur, wenn die Ausbildung ernsthaft betrieben wird.
Im entschiedenen Fall war der Sohn des Klägers bereits zweimal durch die Prüfung zum Heilpraktiker gerasselt. Obendrein hatte er anschließend die Anmeldung zum nächsten Prüfungstermin verpasst. Für die Familienkasse ein klarer Fall: Ausbildung abgebrochen, Kindergeld gestrichen. Die Finanzrichter sahen das genau so. Kindergeld gibt es nur bis zum Abschluss der Ausbildung oder solange, wie der Nachwuchs sich ernstlich darauf vorbereitet. Das konnte der Kläger im Fall seines Sohnes allerdings nicht schlüssig nachweisen. Und damit gibt es auch kein Kindergeld mehr.
Niedersächsisches Finanzgericht Az: 4 K 126/08
Hallo, eine Krankheit und mag sie noch so schwer und unangenehm sein, hat keinen Einfluss auf den Erhalt von Kindergeld. Eventuell sich je nach finanzieller Situation der Eltern Zuschüsse möglich, aber „nur“ weil der Sohn Depressionen hat, wird er kein Kindergeld über den gesetzlichen Rahmen hinaus erhalten.
Wenn aber vielleicht der Arzt ein Attest ausstellt, dass die Abmeldung beim Arbeitsamt nicht gewollt war, sondern Aufgrund der Krankheit erfolgte, könnte das Amt ja eventuell von der Rückzahlung absehen.
Trotzdem viel Glück