Es gibt gute Gründe, bei einem Mietvertrag einen Kündigungsausschluss zu vereinbaren. So hat der Vermieter die Sicherheit einer langen Mietzeit und seine Mieteinnahmen gesichert und der Mieter kann die bezogene Wohnung verschönern und sich sicher sein die eingebrachten Leistungen auch abwohnen zu können. In der Regel überwiegen aber die Vorteile des Vermieters.
Aktuell musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen, in wie weit Mieter und Vermieter eine solche Klausel vereinbaren können. Zum Hintergrund: Ein in einem Formalarmietvertrag vereinbarter Kündigungsausschluss darf eine Dauer von vier Jahren nicht überschreiten. In dem vorliegenden Fall war aber ein Ausschluss von 60 Monaten verbindlich festgelegt.
Der Umstand, dass die Mieter die Wohnung erst gar nicht bezogen, war bei der Urteilsentscheidung unerheblich. Es ging um die Frage, ob diese Klausel verbindlich geregelt wurde.
Dazu nahmen die Richter den Mietvertrag unter die Lupe. Dieser wich von normalen Formularverträgen weit ab und hielt für verschiedene Punkte, so auch über den Kündigungsausschluss handschriftliche und eigenmächtig ausformulierte Vereinbarungen vor.
Hier sahen die Richter es als erwiesen an, dass zwischen Mieter und Vermieter eine Verhandlung zu den einzelnen Punkten statt gefunden hat. Das Gericht machte klar, das sie keinen Eingriff in die Vertragshoheit zwischen den Parteien nehmen wolle, sofern der Mieter die Möglichkeit habe, elementar in die Vertragsgestaltung einzugreifen.
Ein Indiz für eine solche Möglichkeit sei ein völlig handschriftlich verfasster Mietvertrag oder eben angefügte Einzelabreden.
Somit war in diesem Fall die Rechtmäßigkeit des Vertrages gegeben und der Mieter musste für die Vertragsdauer die Miete entrichten.
Achten sie daher bei handschriftlichen Zusatzvereinbarungen genau auf die Inhalte.