Mieter haben keinen Anspruch auf einen Ausgleich für gepflanzte Bäume, Sträucher und Hecken. Wer viel Zeit und geld in die Gestaltung seines gemieteten Gartens legt, der sollte sich darüber im klaren sein, dass er bei einem eventuellen Auszug keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung durch den Vermieter hat.
Diese Verschönerungen sind nicht zwangsläufig im Interesse des Vermieters und damit auch nicht Bestandteil von Schönheitsreparaturen.
Bundesgerichtshof Az: VIII ZR 387/04
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