Sagt ein Arzt im Aufklärungsgespräch nur, dass bei ihm in der Therapie eine bestimmte Folgeerkrankung noch nie aufgetreten sei, so verharmlost er das Risiko – urteilte ein Gericht.
Bei einem Patienten war durch eine Kieferhöhlen-OP eine Sehbehinderung eingetreten. Das ist zwar sehr selten, aber der Arzt hätte nicht nur aus seiner eigenen Praxiserfahrung berichten dürfen.
OLG Koblenz, Az.: 5 U 967/09
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