Banken und Sparkassen dürfen keine Gebühren für eine sogenannte Überziehungsbearbeitung verlangen, wenn sie Schecks oder Lastschriften wegen eines überzogenen Kontos nicht einlösen können.
Dies geht aus einem Urteil vom Oberlandesgericht Hamm hervor. Dabei hatte ein Kunde geklagt, dem drei Euro an Gebühren berechnet worden waren, weil die Bank eine Lastschrift wegen mangelnder Kontodeckung nicht einlösen konnte.
Gebühren für Kreditgeschäft
Die Richter durchleuchteten den Fall recht genau. Dabei stellte sich heraus, dass der dem Kunden eingeräumte Verfügungsrahmen eine Art Kreditgeschäft ist. Kommt nun eine Lastschrift, Wechsel oder soll ein Scheck eingelöst werden, so würde die Bank ihrem Kunden zunächst einen weiteren Kredit geben, diesen dann aber einseitig mit der Nichteinlösung widerrufen und dafür auch noch Gebühren verlangen.
Gebühren für unberechtigte Lastschrift
Eine Rolle spielte die Frage, wenn nun eine unberechtigte Lastschrift erhoben wird die weit über die Möglichkeiten des Kunden hinaus geht, so müsse er selbst dafür Gebühren bezahlen. Wohl auch aus dem Grund zog die Sparkasse Dortmund die eingelegte Revision wieder zurück.
Gebühren für Rücklastschriften
Die Verbraucherzentrale NRW geht nun von einem sehr interessanten Urteil für alle Bankkunden aus. Denn sollten ihnen bereits Gebühren für Rücklastschriften in Rechnung gestellt werden, so können sie diese mit Verweis auf das Urteil zurück fordern.
OLG Hamm Az:31 U 55/09