Arbeite nie ohne Wissen deines Arbeitgebers bei der Konkurrenz. Diesen Leitfaden hätte ein Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma besser beachtet. Als der Chef erfuhr, dass er auch für die Konkurrenz tätig war, sprach er die fristlose Kündigung aus. Wäre dies nicht schon hart genug für den Mitarbeiter, so sperrte ihm das Arbeitsamt auch noch das Arbeitslosengeld.
Eine Klage dagegen blieb erfolglos, da die Richter der Auffassung waren, dass er seine Kündigung selbst verschuldet hatte. Hessisches Landessozialgericht Az: L 9 AL 91/08
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