Unfallschutz der gesetzlichen Unfallversicherung beim Einkauf
Das Sozialgericht Frankfurt hat ein sehr interessantes Urteil getroffen. Es kam in seiner Urteilsbegründung zu dem Entschluss, dass Arbeitnehmer auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie im Betrieb auf dem Weg zum Essen verunglücken.
Vorausgegangen war die Klage einer Supermarktangestellten, die sich auf dem Weg zur Pause noch schnell etwas zu trinken kaufen wollte. Hierbei stürzte sie und zig sich eine Verdrehung des Knies zu.
Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Zahlung ab, da der Kauf des Getränks eine private Angelegenheit sei.
Die Richter gaben der Klage der Verkäuferin jedoch statt, denn es läge auch dann der Schutz ihrer Unfallversicherung vor, wenn sie sich auf dem zur «privaten Nahrungsaufnahme» während einer Pause befinde.
Essen und Trinken seien schließlich «regelmäßige unaufschiebbare, notwendige Handlungen, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten», heißt es in der Entscheidung.
Az: S 23 U 252/09