Urteil: Sperrung des Handys bei offener Rechnung
Klauseln die es dem Mobilfunkanbieter ermöglichen ein Handy zu sperren, unabhängig von der Höhe der ausstehenden Forderungen sind dann unwirksam, wenn kein Mindestbetrag angegeben ist, der durch offene Forderungen überschritten werden muss.
Was sich umständlich anhört ist leicht zu erklären. Stellen sie sich vor, sie überweisen ihre Handyrechnung und machen im Centbereich einen Zahlendreher. Statt 20.31 Euro überweisen sie 20.13 Euro.
Die fehlenden 18 Cent, aber auch nur ein Cent allein, würde den Mobilfunkanbieter ermächtigen ihren Anschluss zu sperren. Eine Öffnung wäre für sie als Kunden mit erheblichen und der Sache unangemessenen Kosten verbunden.
Genau diese Regelung in den Geschäftsbedingungen hat das Oberlandesgericht Schleswig nun für unwirksam erklärt.
Schon vor dem örtlichen Landgericht hatt der Mobilfunkkunde gewonnen. Die Landesrichter und nun auch jene vom Oberlandesgericht waren sich in der Sache einig. Eine Klausel ohne Mindestbetrag der offen sein muss, damit der Mobilfunkanbieter den Zugang sperren kann sind ungültig.
Das OLG ging aber noch einen Schritt weiter und rügte zwei ebenso unangemessene Klauseln in den Geschäftsbedingungen des Anbieters. Dieser hatte sich das Recht zugesichert, dass er ohne explizite Zustimmung des Kunden auch weitreichende Änderungen in den Geschäftsbedingungen vornehmen darf. Das Gericht hielt auch die Preisänderungsklausel, die Preisanpassungen des Mobilfunkanbieter erlaubte für unwirksam.
Oberlandesgericht Schleswig Az: 6 U 41/08

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