Diebstahl am Flughafen ist nicht versichert

Während seines Urlaubs stellte ein Mann sein Auto am Düsseldorfer in ein Parkhaus. Als er 14 Tage später zurückkehrte, stellte er fest, dass das Auto gestohlen worden war. Vom Betreiber des Parkhauses verlangte er daraufhin Schadensersatz.

Einen hat er nicht, urteilte das Gericht. Wer sein Auto in ein Parkhaus stelle, wolle es vor Witterungseinflüssen schützen. Dass das Fahrzeug auch bewacht werde, könne jedoch nicht verlangt werden.
Bundesgerichtshof Az:  Wil ZR 7/08

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