Fahrverbot: Urteile nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit
Neben den Regelfahrverboten bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, bei Unterschreitung des Sicherheitsabstandes, beim Überfahren einer roten Ampel oder beim Fahren unter Alkoholeinfluss kann ein Fahrverbot aber auch als Nebenstrafe nach § 44 StGB verhängt werden, wenn eine Straftat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Das bekannteste Fahrverbot mit einer Dauer von 1 bis zu 3 Monaten wird nach § 25 StVG erhoben und richtet sich gegen Autofahrer denen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit durch die Verwaltungsbehörde der Führerschein entzogen wird.
Die verschiedenen Fahrverbote erläutern wir in unserem Ratgeber Fahrverbote zeigen Anhand von Urteilen welches Fahrverbot zulässig ist, wie man den Verlust des Führerscheins umgehen kann und in welchen Fällen ein Verbot zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgesprochen wird.
Fahrverbotsumgehung durch höhere Geldbuße
Ein Fahrverbot soll durch seine erzieherische Wirkung dem Fahrer sein Fehlverhalten aufzeigen und zukünftige Verkehrsverstöße vermeiden. Unter diesem Aspekt ist zu prüfen, ob eine erhöhte Geldbuße den gleichen Erziehungs- und Besinnungseffekt erzielt wie es das Fahrverbot erlangen könnte. Ein Fall käme in betracht, wenn die Höhe der Geldbuße den Fahrzeugführer finanziell schwer zu schaffen machen würde.
Oberlandesgericht Hamm Az: 2 Ss OWi 1221/96
Fahrverbotsumgehung bei behinderten Kindern
Von einem Fahrverbot kann auch dann Abstand genommen werden, wenn der Fahrzeugführer behinderte Kinder zu versorgen hat und in einer ländlichen Gegend wohnt, so dass der Notarzt bei einem möglichen Erstickungsfall der Kinder dann wohl nicht rechtzeitig vor Ort sein würde. Hiermit wird Eltern behinderter Kinder aber nicht das Recht gegeben, gegen Zahlung einer erhöhten Geldbuße regelmäßig gegen die Verkehrsvorschriften zu verstoßen. Es ist davon auszugehen, dass nur einmalig von einem Fahrverbot abgesehen wird. In den verhandelten Fall ging es um einen ausländischen Mitbürger, der behinderte Kinder zu versorgen hatte und ein Fahrverbot ihn in beruflicher Art zudem schwer treffen würde.
Oberlandesgericht Hamm Az: 3 Ss OWi 972/96
Fahrverbot für Taxifahrer bei roter Ampel
Dunkel Orange, gelblich schimmernd so sprechen Autofahrer über die Farbe des Lichtzeichens einer Ampel, wenn sie diese mit Karacho überfahren haben. Fakt ist, in der Regel ist das Gelblich für drei Sekunden an der Ampel zu sehen und erst dann schaltet diese auf Rot um. Fährt ein Fahrzeugführer später als eine Sekunde nachdem die Ampel auf Rot steht über die Haltelinie, so ist regelmäßig ein Fahrverbot zu verhängen. Die zuständige Behörde bzw. das Gericht im Wiederspruchsverfahren muss sich erkennbar damit befasst haben, dass man bei einem Taxifahrer andere Maßstäbe anlegen muss, wenn dieser jahrelang sich im Verkehr nichts zu Schulden hat kommen lassen und weder andere Verkehrsteilnehmer noch Fußgänger gefährdet wurden.
Oberlandesgericht Hamm AZ: 2 Ss OWi 1008/95
Fahrverbot für rasenden Taxifahrer
Ob bei Rot über die Ampel oder mal zu schnell unterwegs, bei Taxifahrern, die ein Fahrverbot in eine wirtschaftlich schwierige Lage bringen würde, ist vom Fahrverbot gegen Zahlung einer höheren Geldbuße abzusehen.
OLG Hamm Az: 2 Ss OWi 543/01
Fahrverbot für Rechtsanwalt
Ein Rechtsanwalt muss oft zu Gericht, zurück in die Kanzlei und ist auch sonst viel mit dem Fahrzeug unterwegs. Hier kann bei überhöhter Geschwindigkeit aber nicht von einem Fahrverbot abgesehen werden, denn diese Strecken sind ebenfalls durch die öffentlichen Verkehrsmittel oder einen Fahrer zu erledigen. Es bedarf einer außergewöhnlichen Härte, die etwa in dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz endet, um von einem Fahrverbot absehen zu können. Einen Rechtsanwalt oder finanziell gleichgestelltem Menschen ist die Erledigung seiner Aufgaben aber auch durch Fahrten mit Bus oder Bahn bzw. die Anstellung eines Fahrer zuzumuten.
Oberlandesgericht Hamm AZ: 2 Ss OWi 1422/95
Fahrverbot: Ortsfremdheit ist keine Ausrede
Hier kenn ich mich nicht aus. Ich komme nicht von hier und habe beim Suchen der Straße die Ampel übersehen. Immer wieder versuchen Autofahrer ein Fahrverbot durch die Ausrede der Ortsfremdheit zu umgehen. Darauf wird sich jedoch weder ein Polizist, noch ein Richter einlassen. Gerade wer in einer ihm nicht bekannten Umgebung unterwegs ist, hat eine besondere Sorgfaltspflicht. Er muss bremsbereit sein und sich Fall nötig, durch einen Beifahrer unterstützen lassen.
OLG Rostock, AZ: 6 U 249/01

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