Probleme mit den Gasteltern
Nicht immer geht es bei dem Austausch von Schülern in deren Sinne zu. Mal ist das Zimmer zu klein, das Essen kalt oder die Gasteltern benehmen sich daneben. Nur wenige Schüler aber kennen ihre Rechte und halt eben auch ihre Pflichten, die wir hier aufzeigen wollen.
So hat das Landgericht Frankenthal in dieser Woche entschieden, dass ein Auslandsaufenthalt dem Reiserecht zu zusprechen ist. Das bedeutet für den Schüler, er hat ein Anspruch auf eine ordentliche, dem Land typische Unterbringung und Verpflegung. Ist diese nicht oder nur mangelhaft gegeben, so muss der Schüler dies melden. Ähnlich wie bei einem Pauschalurlaub, muss dem Reiseveranstalter die Möglichkeit gegeben werden, den Mangel abzustellen.
Ohne den Mangel vor Ort gemeldet zu haben, so die Richter, sei auch kein Anspruch auf Schadensersatz möglich. In diesem Fall ging es um zu kleine Zimmer über die sich ein 14 Jähriges Mädchen und ein 16 Jähriger Junge beschwert hatten. Beide Klagen vor Gericht wurden mangels Mängelanzeige zurück gewiesen.

Nach oben