Rückflug zu einem anderen Flughafen

Ändert die Fluggesellschaft ihre Reiseroute beim Rückflug aus dem Urlaub nach Deutschland und landet das dann auf einem anderen Flughafen als ursprünglich angegeben, so steht dem Urlauber Schadensersatz in Höhe eines vollen Tagespreises der Reise zu.
So entschieden vor dem Düsseldorf deren Richter der Meinung waren, dass der Schadensersatz angemessen sei, weil die Urlauber ihre Heimreise von einem anderen Ort als ausgemacht antreten mussten.
Düsseldorf Az: 58 C 14546/01

Verwandte Artikel


Kostenlose Nachfrage zum Urteil

Kommentar fertig?

Nach oben