Rückflug zu einem anderen Flughafen
Ändert die Fluggesellschaft ihre Reiseroute beim Rückflug aus dem Urlaub nach Deutschland und landet das Flugzeug dann auf einem anderen Flughafen als ursprünglich angegeben, so steht dem Urlauber Schadensersatz in Höhe eines vollen Tagespreises der Reise zu.
So entschieden vor dem Amtsgericht Düsseldorf deren Richter der Meinung waren, dass der Schadensersatz angemessen sei, weil die Urlauber ihre Heimreise von einem anderen Ort als ausgemacht antreten mussten.
Amtsgericht Düsseldorf Az: 58 C 14546/01

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