Türsteher kein Grund für Mietminderung

Direkt neben seinem Internetcafe befand sich eine Diskothek. Das war dem Besitzer des Cafes ein Dorn im Auge. Der Grund: Seine Besucher konnten sein Geschäft sowohl von der Straße als auch über einen Flur vom Nachbargebäude aus betreten. Dieser Flur führte zugleich zum Eingang einer Diskothek. Deshalb standen dort Türsteher, die jeden kontrollierten, der vorbei kam – auch die Besucher des Internetcafes.
Diese fühlten sich durch die Kontrollen belästigt und eingeschüchtert, behauptete der Cafe Betreiber. Deshalb habe er das Recht, die Miete zu kürzen. Dagegen klagte der Vermieter und und bekam recht: Für die Minderung der Miete, so das Gericht, gebe es keinen Grund. Schließlich müssten die Cafe-Besucher nicht durch den Flur gehen, sondern könnten auch den anderen Eingang an der Straße benutzen.
Oberlandesgericht Rostock Az: 3 U 138/08

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