Pflege des Gartens in Mietwohnungen und Einfamilienhäusern
Mieter haben Rechte und Pflichten. So ist die Gartenpflege, wenn nichts anderes im Mietvertrag vereinbart wurde, Sache des Vermieters. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn die Umstände des Mieteigentums diese veranlassen. So hat der Mieter eines Einfamilienhauses, gegenüber dem Mieter in einer normalen Mietwohnung die Aufgabe der Gartenpflege zu über nehmen.
Dazu zählen aber nur normale Aufgaben wie Rasen mähen und Unkraut jäten. Der Baumbeschnitt und ähnliche große Aufgaben bleiben in der Vertragserfüllung des Vermieters.
LG Detmold AZ: 2 S 180/88

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