Mieter muss Fenster außen nicht streichen

Weil ein Ehepaar aus Berlin beim Auszug aus einem Reihenhaus die Fenster nicht von außen gestrichen hatte, verlangte der Vermieter einen Schadenersatz von 16.000 Euro. Vor Gericht hatte er mit seiner Forderung allerdings keinen Erfolg. Denn die Richter entschieden, dass die pauschale Klausel im Mietvertrag, nach der Türen und Fenster zu streichen sind, unzulässig ist. Begründung: Dies würde die Mieter unangemessen benachteiligen.
KG Berlin Az.: 8 U 77/07

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