Holzklausel: Keine Vorschrift für Holzfarben in Mietverträgen

Vermieter dürfen laut geltener Rechtssprechung die Farbe für Wände und Decken nicht vorgeben. Gleiches gilt aber auch für in der Wohnung befindliche Holzteile. So hat das Landgericht Hamburg entscheiden, dass eine Klausel unwirksam sei, sofern sie aus einem Formularmietvertrag heraus, den Mieter zwinge die Holzteile in einer bestimmten Farbe zu streichen. Zwar sei der Mieter bei Ausführung von Schönheitsreparaturen ebenso verpflichtet auch die Holzteile zu streichen, die Verpflichtung, die Holzteile in einem bestimmten Farbton zurückzugeben, führt dazu, dass der Mieter unabhängig von seiner letzten Renovierung zum Neuanstrich verpflichtet ist, sofern er die Holzteile in rechtlich zulässiger Weise in einem Farbton gestrichen hat.
LG Hamburg Az: 316 S 35/07

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