BGH: Urteil zur Mieterhöhung bei geringerer Wohnfläche

Nach einem Urteil des BGH können sie die Miete mindern, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als zehn Prozent unterhalb der Angabe im liegt. Diese zehn Prozent Hürde ist aber auch maßgeblich für den Anspruch des Vermieters auf Mieterhöhungen.
Eine Frau sollte für ihre Wohnung mehr Miete zahlen. Im war die Wohnfläche mit 55,75 qm angegeben, die Mieterin zahlte bisher 360,47 Euro, umgerechnet 6,47 Euro pro Quadratmeter. Die Vermieterin wollte die Miete auf 432,56 Euro anheben, also auf 7,76′Euro pro Quadratmeter. Dagegen klagte die Mieterin und gab als Grund für ihren Widerspruch an, dass die tatsächliche Fläche der Wohnung nur 51,03 qm betrage.

Vor Gericht hatte sie trotzdem keine Chance. Da die Abweichung zwischen der im angegebenen und der tatsächlichen Fläche weniger als zehn Prozent betrage, liege sie unter der Toleranzgrenze und stehe der Mieterhöhung nicht im Wege.
Bundesgegihtshof Az: VIII ZR 205/08

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  • Support schrieb am 30. Juli 2010 um 02:34

    Hallo Wilhelm

    Die Umstände des Falles sind sicher sehr kompliziert und aus einer kurzen Beschreibung nicht erkennbar.

    Wir können ihnen daher nur den Gang zum Anwalt raten.

    Ihr Support Team

  • Willi Huebsch schrieb am 28. Juli 2010 um 11:48

    Frage: Hatte eine Wohnung in Amberg-Ich war in einer Mohnatmiete im Rückstand-Der Vermieter hat die Wohnung geräumt-Hat auch den Briekasten einen Scheck gestollen.Die Möbel verkauft.Es war 1999 Keine Kosten Aufstellung-Ein Anwalt sagte ab-Die Sache war beim Oberlandes Gericht NBG.-Führth .versuche die Unterlagen Ranzukommen.habe ich eine Möglichkeit eine wiederaufnahme beim BGH zu beantragen. Berufe mich auf Az.ViiiZR 45/09
     
               Fruendlichen Grüssen
                   Wilhelm huebsch

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