BGH: Urteil zur Mieterhöhung bei geringerer Wohnfläche
Nach einem Urteil des BGH können sie die Miete mindern, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als zehn Prozent unterhalb der Angabe im Mietvertrag liegt. Diese zehn Prozent Hürde ist aber auch maßgeblich für den Anspruch des Vermieters auf Mieterhöhungen.
Eine Frau sollte für ihre Wohnung mehr Miete zahlen. Im Mietvertrag war die Wohnfläche mit 55,75 qm angegeben, die Mieterin zahlte bisher 360,47 Euro, umgerechnet 6,47 Euro pro Quadratmeter. Die Vermieterin wollte die Miete auf 432,56 Euro anheben, also auf 7,76′Euro pro Quadratmeter. Dagegen klagte die Mieterin und gab als Grund für ihren Widerspruch an, dass die tatsächliche Fläche der Wohnung nur 51,03 qm betrage.
Vor Gericht hatte sie trotzdem keine Chance. Da die Abweichung zwischen der im Mietvertrag angegebenen und der tatsächlichen Fläche weniger als zehn Prozent betrage, liege sie unter der Toleranzgrenze und stehe der Mieterhöhung nicht im Wege.
Bundesgegihtshof Az: VIII ZR 205/08

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