Urlaub für Arbeitslose
Das Arbeitsförderungsgesetz erlaubt dem Arbeitslosen auch mal für drei Wochen in den Urlaub zu fahren. Hierzu hat er sich frühzeitig bei seinem zuständigen Berater abzumelden. Verlängert er den Urlaub, so riskiert er für die restliche Zeit seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verlieren. Das Arbeitsamt kann hie nämlich zu recht argumentieren, dass der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand, was Bestandteil der Zahlung einer Sozialleistung ist.
Ob in dieser Zeit wirklich ein Arbeitsangebot an den Arbeitslosen raus gegangen ist, spielt dabei keine Rolle.
Auch macht eine Klage gegen diese Regelung wenig Sinn, da bereits das Bundessozialgericht entscheiden hat, dass damit nicht gegen das Bundesurlaubsgesetz verstoßen würde, in dem ein Mindesturlaub von 24 Tagen vorgesehen sei.
BSG Az: B 11 AL 109/99 R

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